Luftdichtheitsprüfung an großen Wohn.- und Nichtwohngebäuden
…..je nach Anforderungswert bis zu 30.000 m³ Innenvolumen …………..und mehr !
Ausstellen von Prüfzertifikaten für die KfW sowie den öffentlich rechtlichen Wärmeschutznachweis
- Sicherstellen der Anforderungen der Energie-Einspar-Verordnung (EnEV)
- Vermeidung von Bauschäden
- Schallschutz, Brandschutz
- Verringerter Heizenergiebedarf
- Nachweis Ihrer Bauqualität
- Lokalisierung von Wärmebrücken
Die DIN EN 13829 „Bestimmung der Luftdurchlässigkeit von Gebäuden“ bezeichnet Gebäude, deren Volumen größer als ca. 4.000 m³ ist, als große Gebäude.Luftdichtheitsprüfung großer Gebäude:
Große Gebäude im Sinne der DIN EN 13829 sind Gebäude mit einem Innenvolumen von mehr als 4.000 m³, dazu gehören z.B. Verwaltungsgebäude, Hotels, Einkaufsmärkte, Industriegebäude, Hochregallager, Schulen, Altenheime, Schwimmbäder, Logistikzentren, Produktionsstätten und Lagerhallen.
Je nach Anforderungswert können bis zu 30.000 m³ Luftvolumen normgerecht
von der Firma Energieberatung – Zollatz gemessen werden.
Brandschutzprüfung
Um die Feuer- und Rauchübertragung bei Wand- und Deckendurchführungen einzelner Rohre, Kanäle und Kabel zu verhindern, müssen sie in diesem Bereich mit nichtbrennbaren und rauchdichten Material ummantelt werden.Vorhandene Undichtheiten an Rohr- und Kabeldurchführungen in Brandabschnitten werden mit der Druckmessung sichtbar gemacht.
Für Brandschutzüberprüfungen wird künstlicher Nebel eingesetzt, der selbst schwache Luftströmungen und Undichtheiten deutlich macht.
Luftdichtigkeit in der EnEV 2014 (Energieeinsparverordnung)
§ 6
Dichtheit, Mindestluftwechsel
(1) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungs-fläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. Wird die Dichtheit nach Satz 1 überprüft, kann der Nachweis der Luftdichtheit bei der nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 3 erforderlichen Be-rechnung berücksichtigt werden, wenn die Anforderungen nach Anlage 4 eingehalten sind.(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist.
Anlage 4 (zu § 6 Absatz 1)
Anforderungen an die Dichtheit des gesamten Gebäudes
Wird bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Überprüfung der Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt, darf der nach DIN EN 13829: 2001-02 mit dem dort be-schriebenen Verfahren B bei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom – bezogen auf das beheizte oder gekühlte Luftvolumen – folgende Werte nicht überschreiten:
– bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen 3,0 h-1 und
– bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen 1,5 h-1.
Abweichend von Satz 1 darf bei Wohngebäuden, deren Jahres-Primärenergiebedarf nach Anlage 1 Nummer 2.1.1 berechnet wird und deren Luftvolumen 1 500 m³ übersteigt, sowie bei Nichtwohngebäuden, deren Luftvolumen aller konditionierten Zonen nach DIN V 18599-1: 2011-12 insgesamt 1 500 m³ übersteigt, der nach DIN EN 13829: 2001-02 mit dem dort beschriebenen Verfahren B bei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom – bezogen auf die Hüllfläche des Gebäudes – folgende Werte nicht überschreiten:
– bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen 4,5 m∙h-1 und
– bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen 2,5 m∙h-1.
Wird bei Berechnungen nach Anlage 2 Nummer 2 die Dichtheit nach Kategorie I lediglich für bestimmte Zonen berücksichtigt oder ergeben sich für einzelne Zonen des Gebäudes aus den Sätzen 1 und 2 unterschiedliche Anforderungen, so können die Sätze 1 und 2 auf diese Zonen getrennt angewandt werden.
Quelle:EnEV 2014 (Energieeinsparverordnung)